Da bei der Fertigung von Werkstücken die
Nennmaße nicht genau eingehalten werden können, erhalten je nach Funktion und Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Fertigung die Nennmaße durch Angabe von
Grenzabmaßen zugelassene Abweichungen. Diese
A. legen die Grenzmaße fest, zwischen denen das am fertigen Werkstück gemessene
Istmaß liegen darf. Die Vorzeichen der
A. (+ oder -) geben an, ob sie zum Nennmaß hinzukommen oder von ihm abzuziehen sind. Dabei führt das obere Abmaß (A0) zum noch erlaubten Höchstmaß (G0), das untere Abmaß (AU) zum Mindestmaß (GU) des Fertigteils. Die Maßnormen und die technischen Lieferbedingungen für Stahlerzeugnisse legen die zulässigen Maßabweichungen fest